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EULA

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DIESE ENDBENUTZER-LIZENZVEREINBARUNG IST EIN RECHTSWIRKSAMER VERTRAG ZWISCHEN DEM UNTERNEHMEN somcom IT Dienstleistungen GmbH, NACHFOLGEND „somcom“, UND IHNEN – DEM ENDBENUTZER (NACHFOLGEND „LIZENZNEHMER“). SIE STIMMEN ZU, DASS DIESE EULA, WIE JEDE SCHRIFTLICHE VEREINBARUNG, DIE VON IHNEN UNTERZEICHNET WIRD, AUSFÜHRBAR IST. DIESE EULA GILT FÜR DIE NUTZUNG DER somcom SOFTWARE, EINSCHLIESSLICH INTERNETBASIERTER DIENSTE, SOWIE FÜR ALLE INHALTE UND INHALTSPROGRAMME („SOFTWARE“), FÜR ZUGEHÖRIGE MEDIEN, DRUCKMATERIALIEN UND DOKUMENTATION. DURCH ÖFFNEN DES SOFTWAREPRODUKTS, DURCH AUSFÜHREN DES LIZENZVERFAHRENS ODER DURCH HERUNTERLADEN, INSTALLIEREN, ZUGREIFEN BZW. VERWENDEN DES SOFTWAREPRODUKTS ERKLÄREN SIE SICH MIT DEN BESTIMMUNGEN DIESER EULA EINVERSTANDEN.

  1. LIZENZEN
    Vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen/gültigen Lizenzgebühren und der Annahme der Lizenz durch den Lizenznehmer gemäß den Bestimmungen dieser EULA garantiert somcom dem Lizenznehmer eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz für zeitlich unbegrenzte Zeit zur Nutzung von das Softwareprodukt und die dazugehörige Dokumentation gemäß dem Lizenzschlüssel von somcom. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass das Softwareprodukt nicht verkauft, sondern nur gemäß dem Autorisierungscode lizenziert wird, was bedeutet, dass der Lizenznehmer nicht Eigentümer des Softwareprodukts oder eines Teils des Softwareprodukts oder anderer in das Softwareprodukt integrierter Software von Dritten ist. Der Lizenznehmer darf das Softwareprodukt nur gemäß den Bestimmungen dieser EULA nutzen.

  2. EINGESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG
    somcom gewährleistet dem Lizenznehmer, dass das Softwareprodukt (einschließlich Software von Drittanbietern) wie in der mitgelieferten Dokumentation angegeben läuft. somcom gibt keine vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungen (einschließlich Gewährleistungen der Marktgängigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck oder Gewährleistungen der Nichtverletzung von Rechten). somcom gewährleistet nicht, dass das Softwareprodukt die Anforderungen des Lizenznehmers erfüllt oder in Verbindung mit Hardware läuft oder vom Lizenznehmer ausgewählte Software oder dass diese sicher, fehlerfrei und störungsfrei läuft. Daher lehnt somcom jegliche Haftung gemäß dieser EULA ab. Es liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers festzustellen, ob das Softwareprodukt die Anforderungen des Lizenznehmers erfüllt. somcom versichert dies dem Lizenznehmer, dass das Softwareprodukt bei Lieferung/Download nach österreichischem Recht keine Urheberrechte, Patentrechte oder andere Gesetze zum geistigen Eigentum verletzt.

  3. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
    somcom haftet (in keinem Fall) für Verluste oder Schäden, einschließlich Schäden durch entgangenen Gewinn, Betriebsstörungen, Datenverlust jeglicher Art, Produktionsausfall, Folgeschäden oder sonstige Schäden, die aus der Nutzung oder Unfähigkeit entstehen die Software zu nutzen, auch wenn somcom auf die Möglichkeit einer solchen hingewiesen wurde, gleich aus welchem Rechtsgrund der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Macht der Lizenznehmer geltend, dass das Softwareprodukt einen Schaden durch somcom grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Lizenznehmer die Beweislast für die behauptete grobe Fahrlässigkeit. In keinem Fall übersteigt die Gesamthaftung von somcom für alle Schäden den Betrag, den der Lizenznehmer tatsächlich für die Software bezahlt hat.

  4. LAUFZEIT UND ABSCHLUSS
    Diese EULA tritt mit der ersten Nutzung der Software durch den Lizenznehmer in Kraft und gilt bis zu ihrer Beendigung. somcom kann diese Vereinbarung sofort kündigen, falls der Lizenznehmer die Bedingungen dieser EULA nicht einhält. Im Falle einer solchen Kündigung durch somcom ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Software an somcom zurückzugeben und alle Softwarekopien von den Systemen des Lizenznehmers zu entfernen, die Nutzung des Softwareprodukts einzustellen und das Softwareprodukt einschließlich aller mitgelieferten Dokumentationen zu vernichten. Die Kündigung entbindet den Lizenznehmer nicht von noch zu zahlenden Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen (z. B. angefallene Gebühren). Ein Verstoß des Lizenznehmers schadet somcom unwiderruflich, und somcom hat zusätzlich zu anderen gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen Anspruch auf Unterlassung und/oder andere billigkeitsrechtliche Maßnahmen.

  5. EIGENTUMSRECHTE UND BESCHRÄNKUNGEN
    Verfügungs-, Eigentums- und Urheberrechte an dem Softwareprodukt verbleiben bei somcom. Der Lizenznehmer erkennt diese Rechte an und wird diese nicht gefährden, einschränken oder in sonstiger Weise in das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte von somcom an dem Softwareprodukt eingreifen. Der Lizenznehmer darf das Softwareprodukt nicht an Dritte vertreiben oder weitergeben und die Software weder ganz noch teilweise kopieren, übersetzen, ändern, dekompilieren, disassemblieren oder modifizieren. Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, das Softwareprodukt oder Teile des Softwareprodukts ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von somcom an Dritte weiterzugeben.

  6. KEINE GEWÄHRLEISTUNG
    somcom garantiert weder den unterbrechungsfreien Betrieb der Software noch die Fehlerfreiheit oder die Behebung aller festgestellten Mängel/Fehlfunktionen. Die gesamte Software und Dokumentation wird ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend gesetzlich) geliefert. somcom übernimmt keine Gewähr für die Eignung für einen bestimmten Zweck. somcom übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Softwareprodukt einem Update oder Upgrade unterzogen wird.

  7. KEIN VERZICHT
    Das Versäumnis einer der Parteien, Rechte gemäß dieser Vereinbarung durchzusetzen oder im Falle einer Verletzung dieser Vereinbarung Maßnahmen gegen die andere Partei zu ergreifen, stellt in diesem Fall keinen Verzicht dieser Partei auf nachfolgende Maßnahmen dar von zukünftigen Verstößen.

  8. HINTERLEGUNGSVERTRAG
    Auf Wunsch des Lizenznehmers kann ein eigenständiger Software-Hinterlegungsvertrag (ESCROW-VERTRAG) abgeschlossen werden. Hierfür werden die Parteien einen eigenständigen Vertrag aufsetzen. Die Kosten für Hinterlegung, Vertragsgestaltung, anfallende Leistungen etc. trägt der Lizenznehmer.

  9. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
    Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Gerichtsstand ist das Handelsgericht Wien.

  10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung von einem zuständigen Gericht für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, hat diese Erklärung keine Auswirkung auf die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich und rechtsgültige Bestimmung ersetzt, die der Bedeutung der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Jede Vereinbarung, Änderung oder Ergänzung dieser EULA gilt als unwirksam und bedarf nur der schriftlichen Form und der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung durch somcom.